Allgemeine Geschäftsbedingungen (Miete PREMOS 5000 und Ballenauflöser)
Alle Angebote und Leistungen der Firma KRONE FLEET Deutschland GmbH (genannt "KRONE FLEET") erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die KRONE FLEET mit ihren Kunden abschließt. Sie gelten auch für alle künftigen Verträge mit den Kunden, ohne dass dafür gesonderte Vereinbarungen erforderlich sind. Abweichende Vertragsbedingungen des Kunden oder sonstige abweichende Vereinbarungen bedürfen einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung mindestens in Textform mit KRONE FLEET. Durch vorbehaltlose Annahme der Leistungen von KRONE FLEET erklärt der Kunde sein Einverständnis mit der Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen in das Vertragsverhältnis.
§ 2 Abschluss eines Mietvertrages / Mietsache
Durch den Abschluss eines Mietvertrages mit KRONE FLEET erhält der Kunde das Recht, die Mietsache für die im Mietvertrag vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. KRONE FLEET ist nach billigem Ermessen berechtigt, dem Kunden anstelle einer im Mietvertrag bezeichneten konkreten Mietsache eine zur Erfüllung des Mietzwecks geeignete andere Mietsache gleicher Art und Güte zur Verfügung zu stellen.
Sofern zwischen den Parteien keine Überlassung einer fabrikneuen Mietsache vereinbart ist, erkennt der Kunde die Überlassung einer gebrauchten für den Mietzweck geeigneten und verkehrssicheren Mietsache als vertragsgemäße Erfüllung an.
KRONE FLEET ist berechtigt, die dem Kunden überlassene Mietsache auch während der Dauer des Mietverhältnisses durch eine zur Erfüllung des Mietzwecks geeignete andere Mietsache gleicher Art und Güte zu ersetzen.
§ 3 Miete und Zusatzleistungen / Betriebsstunden
Die Höhe der vom Kunden zu zahlenden Gesamtmiete setzt sich zusammen aus der im Mietvertrag mit dem Kunden vereinbarten Grundmiete und der Miete für weitere zwischen KRONE FLEET und dem Kunden vertraglich vereinbarte Zusatzleistungen. Die Grundmiete umfasst die Überlassung der Mietsache zur vertragsgemäßen Nutzung.
Ist mit dem Kunden eine bestimmte Anzahl von Betriebsstunden vertraglich vereinbart, sind nur diese vertraglich vereinbarten Betriebsstunden von der dafür vereinbarten Miete umfasst. KRONE FLEET ist dazu berechtigt, dem Kunden über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehende Betriebsstunden zu den im Mietvertrag vereinbarten Kosten zu berechnen. Haben die Parteien im Mietvertrag dazu keine Regelungen getroffen, ist KRONE FLEET berechtigt, angemessene Zuschläge zur Grundmiete nach billigem Ermessen zu berechnen.
Zusatzleistungen zur Grundmiete sind zwischen KRONE FLEET und dem Kunden nur dann wirksam vereinbart, wenn die jeweiligen Zusatzleistungen und die jeweilige zusätzliche Miete im Mietvertrag ausdrücklich enthalten und ausgewiesen sind.
Bei der Grundmiete, der Miete für Zusatzleistungen und der sich daraus ergebenden Gesamtmiete handelt es sich um Nettobeträge zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
§ 4 Zahlungsbedingungen / Fälligkeit / Einzugsermächtigung / Aufrechnung
Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarte Gesamtmiete für die Dauer der vertraglich vereinbarten Mietzeit zu entrichten, auch wenn der Kunde die Mietsache ohne Verschulden von KRONE FLEET erst zu einem späteren Zeitpunkt übernimmt. Gibt der Kunde die Mietsache einschließlich aller vollständigen Fahrzeugpapiere nicht zum vertraglich vereinbarten Ende der Mietzeit zurück, ist der Kunde zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Gesamtmiete bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe der Mietsache an KRONE FLEET verpflichtet.
Die Gesamtmiete wird monatlich im Voraus berechnet und ist innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsrückstand verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen und pauschaler Mahnkosten von € 2,50 für jede Mahnung. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt KRONE FLEET vorbehalten.
Der Kunde ist verpflichtet, KRONE FLEET auf Verlangen eine Einzugsermächtigung für die laufenden Gesamtmieten vom Konto des Kunden zu erteilen und für jede vom Kunden zu vertretende Rücklastschrift pauschale Bearbeitungskosten von € 25,00 an KRONE FLEET zu zahlen.
Der Kunde kann gegenüber Forderungen von KRONE FLEET nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Kunden an der Mietsache oder fälligen Mieten / Nutzungsentschädigungen sind ausgeschlossen.
§ 5 Sicherheitsleistung
Sofern dies vertraglich vereinbart ist, verpflichtet sich der Kunde, für alle bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen von KRONE FLEET aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden eine bei Vertragsabschluss sofort fällige Sicherheitsleistung für jede Mietsache von zwei Gesamtmieten zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu stellen.
Nach Wahl von KRONE FLEET hat der Kunde die Sicherheitsleistung entweder durch Zahlung oder durch Vorlage einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern eines deutschen Kreditinstitutes unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit zu erbringen. Im Falle einer Zahlung erfolgt keine Verzinsung durch KRONE FLEET.
Hat der Kunde eine vereinbarte Sicherheitsleistung zum Fälligkeitstermin nicht gestellt, ist KRONE FLEET berechtigt, die Übergabe der Mietsache zu verweigern.
Der Anspruch des Kunden auf Abrechnung und Rückzahlung / Rückgabe der jeweiligen Sicherheitsleistung wird spätestens nach Ablauf von neun Monaten ab dem Zeitpunkt der Rückgabe der jeweiligen Mietsache fällig.
§ 6 Laufzeit / Keine automatische Vertragsverlängerung
Ein Mietvertrag wird mit dem Kunden für die im Mietvertrag vereinbarte Laufzeit abgeschlossen. Sofern KRONE FLEET mit dem Kunden vertraglich ein verbindliches Bereitstellungsdatum für die Mietsache vereinbart hat, ist der Zeitpunkt der Bereitstellung der Beginn der Mietzeit. Das Mietverhältnis endet mit dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit.
Setzt der Kunde den Gebrauch der Mietsache nach Beendigung des Vertrages fort, wird dadurch kein neues Mietverhältnis begründet. Der Kunde ist zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Gesamtmiete bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe der Mietsache an KRONE FLEET verpflichtet.
§ 7 Übernahme und Rückgabe der Mietsache / Nichtabnahme
Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache bei Beginn der vertraglich vereinbarten Mietzeit am vereinbarten Übergabeort zu übernehmen und den Zustand der Mietsache zu überprüfen. Bei Übernahme der Mietsache erstellen die Parteien ein Übernahmeprotokoll, das den Zustand der Mietsache bei Übernahme dokumentiert und von beiden Parteien unterzeichnet wird. Mit der Unterschrift auf dem Übernahmeprotokoll erkennt der Kunde den dokumentierten Zustand der Mietsache bei Übernahme als verbindlich an.
Die Übernahme der Mietsache durch den Kunden ist nur bei eindeutiger Identifizierung des Kunden oder eines vom Kunden beauftragten Vertreters möglich. Daher ist der Kunde oder der vom Kunden beauftragte Vertreter verpflichtet, bei Übernahme der Mietsache einen gültigen Personalausweis und eine Fahrerlaubnis für die Zugmaschine im Original vorzulegen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass ein von ihm beauftragter Vertreter bei Übernahme der Mietsache eine Vertretungsvollmacht vorlegt. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtungen, ist KRONE FLEET berechtigt, die Übergabe der Mietsache zu verweigern und nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache zum Ende der vertraglich vereinbarten Mietzeit am vereinbarten Rückgabeort während der Öffnungszeiten zurückzugeben. Bei Rückgabe der Mietsache erstellen die Parteien ein Rückgabeprotokoll, das den Zustand der Mietsache bei Rückgabe dokumentiert und von beiden Parteien unterzeichnet wird. Mit der Unterschrift auf dem Rückgabeprotokoll erkennt der Kunde den dokumentierten Zustand der Mietsache bei Rückgabe als verbindlich an. Auch bei Rückgabe ist der Kunde oder der vom Kunden beauftragte Vertreter verpflichtet, zur Identifizierung einen gültigen Personalausweis und eine Vertretungsvollmacht des Kunden vorzulegen.
Der Kunde hat die Mietsache gereinigt und in einem Zustand zurückzugeben, der einer vertragsgemäßen Nutzung für die Dauer der Mietzeit entspricht. Erfolgt die Rückgabe der Mietsache nicht in vertragsgemäßem Zustand, ist KRONE FLEET dazu berechtigt, den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache auf Kosten des Kunden herzustellen und dem Kunden die dafür erforderlichen Kosten zu berechnen.
Ein Anspruch des Kunden auf Herausgabe eines bei Rückgabe etwa noch in der Mietsache befindlichen restlichen Erntegutes besteht nicht.
Im Falle einer Nichtabnahme der Mietsache oder einer Rückgabe der Mietsache vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit behält KRONE FLEET den Anspruch auf Zahlung der Miete für die Dauer der vertraglich vereinbarten Laufzeit.
§ 8 Gebrauch der Mietsache / technische Untersuchungen / Einsatzort
Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und unter Beachtung der beim Betrieb erforderlichen Sorgfalt zu nutzen. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, laufend die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Mietsache zu überwachen, die Mietsache nur von eingewiesenem fachkundigen Personen bedienen zu lassen, die nach der Betriebsanleitung des Herstellers der Mietsache erforderlichen laufenden Wartungsarbeiten durchführen zu lassen, ausschließlich vom Hersteller der Mietsache empfohlene Betriebsstoffe zu verwenden und beim Betrieb der Mietsache nur solche Zugmaschinen einzusetzen, die den technischen Leistungen der Mietsache entsprechen und zum vertragsgemäßen Betrieb der Mietsache geeignet sind.
Der Kunde ist verpflichtet, die Termine für laufende technische Untersuchungen der Mietsache wahrzunehmen und einzuhalten. Die Gebühren für laufende technische Untersuchungen der Mietsache trägt KRONE FLEET.
Der Einsatz der Mietsache ist auf das geographische Europa beschränkt.
§ 9 Besichtigungsrecht
KRONE FLEET ist jederzeit dazu berechtigt, die Mietsache zu besichtigen und zu untersuchen oder durch einen Beauftragten besichtigen und untersuchen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, KRONE FLEET auf Verlangen über den jeweiligen Standort der Mietsache zu unterrichten und KRONE FLEET Zugang zur Mietsache zu verschaffen.
§ 10 Telematiksystem (GPS)
Ist die Mietsache mit einem Telematiksystem (GPS) ausgerüstet, ist der Kunde dazu verpflichtet, die Ausrüstung und die von KRONE FLEET zur Verfügung gestellte SIM-Card nur zu vertraglichen Zwecken zu verwenden und Eingriffe, Umbauten oder sonstige technische Veränderungen der Ausrüstung zu unterlassen. Im Falle eines Schadenfalls, Diebstahls oder sonstiger Beeinträchtigung der Ausrüstung oder der SIM-Card ist der Kunde verpflichtet, KRONE FLEET unverzüglich zu unterrichten.
§ 11 Selbstbeteiligung / Schadensfall
Ist mit dem Kunden bei Diebstahl, Totalverlust oder Schäden an der Mietsache eine Selbstbeteiligung je Schadensfall vereinbart, haftet der Kunde bis zur Höhe der Selbstbeteiligung für jeden einzelnen Schaden.
Bei jedem Schadensfall, Diebstahl oder Totalverlust der Mietsache ist der Kunde verpflichtet, sofort die Polizei zu verständigen und bis zum Eintreffen der Polizei vor Ort zu verbleiben. Der Kunde ist verpflichtet, Namen, Anschriften und amtliche Kennzeichen aller beteiligten Personen und Fahrzeuge sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten und einen vollständigen Schadensbericht einschließlich einer Unfallzeichnung zu fertigen und KRONE FLEET unverzüglich mit Übersendung dieser vollständigen Unterlagen über den Schadensfall, Diebstahl oder ein sonstiges Abhandenkommen der Mietsache zu unterrichten. Der Kunde ist nicht berechtigt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben oder durch sonstige Äußerungen oder Zugeständnisse Erklärungen zur Schuldfrage abzugeben.
Im Schadensfall ist der Mieter verpflichtet, das amtliche Kennzeichen, den Namen und die Anschrift des Halters und des Fahrers sowie den Zeitpunkt und die Dauer des Einsatzes der Zugmaschine für die Mietsache mindestens in Textform zu dokumentieren und auf Anforderung von KRONE FLEET unverzüglich mitzuteilen, um etwaige Regressansprüche zu ermöglichen.
§ 12 Bußgelder / Gebühren
Kommt es während der Dauer der Nutzung der Mietsache durch den Kunden zu Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere gegen Verkehrs- oder Ordnungsvorschriften, ist der Kunde verpflichtet, KRONE FLEET von sämtlichen Verwarnungs- und Bußgeldern, Gebühren und allen sonstigen Kosten freizustellen, die Behörden oder sonstige Stellen oder Personen wegen solcher Verstöße gegen KRONE FLEET erheben, sowie eine pauschale Bearbeitungsgebühr für jeden Einzelfall von € 40,00 an KRONE FLEET zu erstatten.
§ 13 Untervermietung
Jede Untervermietung oder sonstige Überlassung der Mietsache an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters ist ausgeschlossen.
§ 14 Haftung / Verjährung
Schadensersatzansprüche des Kunden gegen KRONE FLEET, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden durch Verletzung einer Hauptleistungspflicht und bei Schäden durch Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Menschen.
Ansprüche von KRONE FLEET gegen den Kunden wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in neun Monaten ab dem Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache an KRONE FLEET.
§ 15 Außerordentliche Kündigung
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch KRONE FLEET liegt insbesondere vor,
(a) wenn der Kunde die Mietsache vertragswidrig nutzt,
(b) wenn der Kunde mit der Zahlung in Höhe von zwei Brutto-Monatsmieten im Rückstand ist,
(c) wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzantragsverfahren oder das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird,
(d) wenn der Kunde den Gewerbebetrieb abmeldet oder einstellt,
(e) wenn der Kunde die Mietsache ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KRONE FLEET an Dritte überlässt,
(f) wenn der Kunde im Rating der Unternehmensgruppe Creditreform auf ein Rating von 4 oder schlechter eingestuft wird. Handelt es sich bei dem Kunden um eine natürliche Person, liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch KRONE FLEET auch vor, wenn für den Kunden nach Abschluss des Mietvertrages ein Eintrag „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ oder „Nichtabgabe Vermögensauskunft“ oder mit sinngemäßer Formulierung dieses Inhaltes im Schuldnerverzeichnis erfolgt.
Jede Kündigung hat mindestens in Textform zu erfolgen.
§ 16 Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Hamburg-Mitte.
Stand: 01.02.2020