Allgemeine Geschäftsbedingungen (Miete PREMOS 5000 und Ballenauflöser)

§ 1 Geltungsbereich  

Alle Angebote und Leistungen der Firma KRONE FLEET Deutschland GmbH (genannt "KRO­NE FLEET") erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese Ge­schäfts­be­din­gun­gen sind Bestandteil aller Verträge, die KRONE FLEET mit ihren Kunden ab­schließt. Sie gelten auch für alle künftigen Verträge mit den Kunden, ohne dass dafür ge­son­der­te Ver­ein­ba­run­gen erforderlich sind. Abweichende Vertragsbedingungen des Kunden oder sonstige abweichende Vereinbarungen bedürfen einer entsprechenden vertraglichen Ver­ein­ba­rung mindestens in Textform mit KRONE FLEET. Durch vorbehaltlose Annahme der Leis­tun­gen von KRO­NE FLEET erklärt der Kunde sein Einverständnis mit der Einbeziehung dieser Ge­schäfts­be­din­gun­gen in das Vertragsverhältnis.

 

§ 2 Abschluss eines Mietvertrages / Mietsache

 

Durch den Abschluss eines Mietvertrages mit KRONE FLEET erhält der Kunde das Recht, die Miet­sa­che für die im Mietvertrag vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. KRO­NE FLEET ist nach billigem Ermessen berechtigt, dem Kunden anstelle einer im Miet­ver­trag be­zeich­ne­ten konkreten Mietsache eine zur Erfüllung des Mietzwecks geeignete an­de­re Miet­sa­che gleicher Art und Güte zur Verfügung zu stellen.

 

Sofern zwischen den Par­tei­en kei­ne Überlassung einer fabrikneuen Mietsache vereinbart ist, erkennt der Kunde die Über­las­sung einer gebrauchten für den Mietzweck geeigneten und verkehrssicheren Mietsache als vertragsgemäße Erfüllung an.

 

KRONE FLEET ist berechtigt, die dem Kunden überlassene Mietsache auch während der Dauer des Mietverhältnisses durch eine zur Erfüllung des Mietzwecks geeignete an­de­re Miet­sa­che glei­cher Art und Güte zu ersetzen.

 

§ 3 Miete und Zusatzleistungen / Betriebsstunden

 

Die Höhe der vom Kunden zu zahlenden Gesamtmiete setzt sich zusammen aus der im Miet­ver­trag mit dem Kunden vereinbarten Grund­mie­te und der Miete für weitere zwischen KRO­NE FLEET und dem Kunden vertraglich vereinbarte Zusatzleistungen. Die Grundmiete umfasst die Überlassung der Mietsache zur vertragsgemäßen Nutzung.

 

Ist mit dem Kunden eine bestimmte Anzahl von Betriebsstunden vertraglich vereinbart, sind nur diese ver­trag­lich vereinbarten Betriebsstunden von der dafür vereinbarten Miete umfasst. KRONE FLEET ist da­zu berechtigt, dem Kunden über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehende Betriebsstunden zu den im Mietvertrag vereinbarten Kosten zu berechnen. Haben die Parteien im Mietvertrag dazu keine Regelungen getroffen, ist KRONE FLEET berechtigt, angemessene Zuschläge zur Grundmiete nach billigem Ermessen zu berechnen.

 

Zusatzleistungen zur Grundmiete sind zwischen KRONE FLEET und dem Kunden nur dann wirk­sam vereinbart, wenn die je­wei­li­gen Zusatzleistungen und die jeweilige zusätzliche Miete im Miet­ver­trag ausdrücklich ent­hal­ten und ausgewiesen sind.

 

Bei der Grundmiete, der Miete für Zusatzleistungen und der sich daraus ergebenden Ge­samt­mie­te handelt es sich um Nettobeträge zuzüglich Umsatzsteuer in ge­setz­li­cher Höhe.

 

§ 4 Zahlungsbedingungen / Fälligkeit / Einzugsermächtigung / Aufrechnung

 

Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarte Gesamtmiete für die Dauer der vertraglich ver­ein­bar­ten Mietzeit zu entrichten, auch wenn der Kunde die Mietsache ohne Verschulden von KRONE FLEET erst zu einem späteren Zeitpunkt übernimmt. Gibt der Kunde die Mietsache einschließlich aller vollständigen Fahrzeugpapiere nicht zum vertraglich vereinbarten Ende der Mietzeit zurück, ist der Kunde zur Zahlung ei­ner Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Gesamtmiete bis zum Zeitpunkt der tat­säch­li­chen Rückgabe der Mietsache an KRONE FLEET verpflichtet.

 

Die Gesamtmiete wird monatlich im Voraus berechnet und ist innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsrückstand verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung der ge­setz­li­chen Verzugszinsen und pauschaler Mahnkosten von € 2,50 für jede Mahnung. Die Gel­tend­ma­chung ei­nes weitergehenden Schadens bleibt KRONE FLEET vorbehalten.

 

Der Kunde ist verpflichtet, KRONE FLEET auf Verlangen eine Einzugsermächtigung für die lau­fen­den Gesamtmieten vom Konto des Kunden zu erteilen und für jede vom Kunden zu vertretende Rücklastschrift pau­scha­le Bearbeitungskosten von € 25,00 an KRONE FLEET zu zahlen.

 

Der Kunde kann gegenüber Forderungen von KRONE FLEET nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Kunden an der Miet­sa­che oder fälligen Mieten / Nutzungsentschädigungen sind ausgeschlossen.

 

§ 5 Sicherheitsleistung

 

Sofern dies vertraglich vereinbart ist, verpflichtet sich der Kunde, für alle bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen von KRONE FLEET aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden eine bei Ver­trags­ab­schluss sofort fällige Sicherheitsleistung für jede Mietsache von zwei Ge­samt­mie­ten zzgl. ge­setz­li­cher Um­satz­steu­er zu stellen.

 

Nach Wahl von KRONE FLEET hat der Kunde die Sicherheitsleistung entweder durch Zahlung oder durch Vorlage einer unbedingten, unbefristeten, un­wi­der­ruf­li­chen und selbst­schuld­ne­ri­schen Bürgschaft auf erstes Anfordern eines deutschen Kreditinstitutes unter Ver­zicht auf die Einrede der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit zu er­brin­gen. Im Fal­le einer Zahlung erfolgt keine Verzinsung durch KRONE FLEET.

 

Hat der Kunde eine vereinbarte Sicherheitsleistung zum Fälligkeitstermin nicht gestellt, ist KRO­NE FLEET berechtigt, die Übergabe der Mietsache zu verweigern.

 

Der Anspruch des Kunden auf Abrechnung und Rückzahlung / Rückgabe der jeweiligen Si­cher­heits­leis­tung wird spätestens nach Ablauf von neun Monaten ab dem Zeitpunkt der Rück­ga­be der jeweiligen Mietsache fällig.

 

§ 6 Laufzeit / Keine automatische Vertragsverlängerung

 

Ein Mietvertrag wird mit dem Kunden für die im Mietvertrag vereinbarte Laufzeit ab­ge­schlos­sen. Sofern KRONE FLEET mit dem Kunden vertraglich ein verbindliches Be­reits­tel­lungs­da­tum für die Mietsache vereinbart hat, ist der Zeitpunkt der Bereitstellung der Beginn der Miet­zeit. Das Mietverhältnis endet mit dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit.

 

Setzt der Kunde den Gebrauch der Mietsache nach Beendigung des Vertrages fort, wird dadurch kein neu­es Mietverhältnis begründet. Der Kunde ist zur Zahlung ei­ner Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Gesamtmiete bis zum Zeitpunkt der tat­säch­li­chen Rückgabe der Miet­sa­che an KRONE FLEET verpflichtet.

 

§ 7 Übernahme und Rückgabe der Mietsache / Nichtabnahme

 

Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache bei Beginn der vertraglich vereinbarten Mietzeit am vereinbarten Übergabeort zu übernehmen und den Zustand der Mietsache zu über­prü­fen. Bei Über­nah­me der Mietsache erstellen die Parteien ein Übernahmeprotokoll, das den Zu­stand der Mietsache bei Übernahme dokumentiert und von beiden Parteien un­ter­zeich­net wird. Mit der Unterschrift auf dem Übernahmeprotokoll erkennt der Kunde den do­ku­men­tier­ten Zustand der Mietsache bei Übernahme als verbindlich an.

 

Die Übernahme der Mietsache durch den Kunden ist nur bei eindeutiger Identifizierung des Kun­den oder eines vom Kunden beauftragten Vertreters möglich. Daher ist der Kunde oder der vom Kunden beauftragte Vertreter ver­pflich­tet, bei Übernahme der Mietsache einen gül­ti­gen Personalausweis und eine Fahrerlaubnis für die Zugmaschine im Original vor­zu­le­gen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass ein von ihm beauftragter Vertreter bei Über­nah­me der Mietsache eine Vertretungsvollmacht vorlegt. Verstößt der Kunde gegen die­se Verpflichtungen, ist KRONE FLEET berechtigt, die Übergabe der Mietsache zu verweigern und nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.

 

Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache zum Ende der vertraglich vereinbarten Mietzeit am ver­ein­bar­ten Rückgabeort während der Öffnungszeiten zurückzugeben. Bei Rückgabe der Mietsache erstellen die Par­tei­en ein Rückgabeprotokoll, das den Zu­stand der Mietsache bei Rückgabe do­ku­men­tiert und von beiden Parteien un­ter­zeich­net wird. Mit der Unterschrift auf dem Rück­ga­be­pro­to­koll erkennt der Kunde den do­ku­men­tier­ten Zustand der Mietsache bei Rückgabe als ver­bind­lich an. Auch bei Rückgabe ist der Kunde oder der vom Kunden beauftragte Ver­tre­ter ver­pflich­tet, zur Identifizierung einen gül­ti­gen Personalausweis und eine Ver­tre­tungs­voll­macht des Kunden vorzulegen.

 

Der Kunde hat die Mietsache gereinigt und in einem Zustand zurückzugeben, der einer ver­trags­ge­mä­ßen Nutzung für die Dauer der Mietzeit entspricht. Erfolgt die Rückgabe der Miet­sa­che nicht in vertragsgemäßem Zustand, ist KRONE FLEET dazu berechtigt, den ver­trags­ge­mä­ßen Zustand der Mietsache auf Kosten des Kunden herzustellen und dem Kun­den die da­für erforderlichen Kosten zu berechnen.

 

Ein Anspruch des Kunden auf Herausgabe eines bei Rückgabe etwa noch in der Mietsache befindlichen restlichen Erntegutes besteht nicht.

 

Im Falle einer Nichtabnahme der Mietsache oder einer Rückgabe der Mietsache vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit behält KRONE FLEET den Anspruch auf Zahlung der Mie­te für die Dauer der vertraglich vereinbarten Laufzeit.

 

§ 8 Gebrauch der Mietsache / technische Untersuchungen / Einsatzort

 

Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und un­ter Beachtung der beim Betrieb erforderlichen Sorgfalt zu nutzen. Insbesondere ist der Kun­de verpflichtet, laufend die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Mietsache zu über­wa­chen, die Mietsache nur von eingewiesenem fachkundigen Personen bedienen zu lassen, die nach der Betriebsanleitung des Herstellers der Mietsache erforderlichen laufenden Wartungsarbeiten durchführen zu lassen, ausschließlich vom Hersteller der Mietsache empfohlene Betriebsstoffe zu verwenden und beim Betrieb der Mietsache nur solche Zug­ma­schi­nen einzusetzen, die den technischen Leistungen der Mietsache entsprechen und zum vertragsgemäßen Betrieb der Mietsache geeignet sind.

 

Der Kunde ist verpflichtet, die Termine für laufende technische Un­ter­su­chun­gen der Mietsache wahrzunehmen und einzuhalten. Die Ge­büh­ren für laufende technische Untersuchungen der Mietsache trägt KRONE FLEET.

 

Der Einsatz der Mietsache ist auf das geographische Europa beschränkt.

 

§ 9 Besichtigungsrecht

 

KRONE FLEET ist jederzeit dazu berechtigt, die Mietsache zu besichtigen und zu untersuchen oder durch einen Beauftragten besichtigen und untersuchen zu lassen. Der Kunde ist ver­pflich­tet, KRONE FLEET auf Verlangen über den jeweiligen Standort der Mietsache zu unterrichten und KRONE FLEET Zugang zur Mietsache zu verschaffen.

 

§ 10 Telematiksystem (GPS)

 

Ist die Mietsache mit einem Telematiksystem (GPS) ausgerüstet, ist der Kunde dazu verpflichtet, die Ausrüstung und die von KRONE FLEET zur Verfügung gestellte SIM-Card nur zu vertraglichen Zwecken zu verwenden und Eingriffe, Umbauten oder sons­ti­ge technische Veränderungen der Ausrüstung zu unterlassen. Im Falle eines Schadenfalls, Dieb­stahls oder sonstiger Beeinträchtigung der Ausrüstung oder der SIM-Card ist der Kun­de verpflichtet, KRONE FLEET unverzüglich zu unterrichten.

 

§ 11 Selbstbeteiligung / Schadensfall

 

Ist mit dem Kunden bei Diebstahl, Totalverlust oder Schäden an der Mietsache eine Selbstbeteiligung je Scha­dens­fall vereinbart, haftet der Kunde bis zur Höhe der Selbstbeteiligung für jeden einzelnen Schaden.

 

Bei jedem Schadensfall, Diebstahl oder Totalverlust der Mietsache ist der Kun­de verpflichtet, sofort die Polizei zu ver­stän­di­gen und bis zum Eintreffen der Polizei vor Ort zu verbleiben. Der Kun­de ist verpflichtet, Namen, Anschriften und amt­li­che Kenn­zei­chen aller beteiligten Per­so­nen und Fahrzeuge sowie Namen und An­schrif­ten aller Zeu­gen festzuhalten und einen voll­stän­di­gen Schadensbericht einschließlich einer Un­fall­zeichnung zu fertigen und KRONE FLEET un­ver­züg­lich mit Übersendung dieser vollständigen Un­ter­la­gen über den Schadensfall, Diebstahl oder ein sonstiges Abhandenkommen der Mietsache zu un­ter­rich­ten. Der Kunde ist nicht berechtigt, ein Schuld­an­er­kennt­nis abzugeben oder durch sons­ti­ge Äußerungen oder Zugeständnisse Er­klä­run­gen zur Schuldfrage abzugeben.

 

Im Schadensfall ist der Mieter verpflichtet, das amtliche Kennzeichen, den Namen und die Anschrift des Halters und des Fahrers sowie den Zeitpunkt und die Dauer des Einsatzes der Zugmaschine für die Mietsache mindestens in Textform zu dokumentieren und auf Anforderung von KRONE FLEET unverzüglich mitzuteilen, um etwaige Regressansprüche zu ermöglichen.

 

§ 12 Bußgelder / Gebühren

 

Kommt es während der Dauer der Nutzung der Mietsache durch den Kunden zu Verstößen ge­gen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere gegen Verkehrs- oder Ord­nungs­vor­schrif­ten, ist der Kunde verpflichtet, KRONE FLEET von sämtlichen Verwarnungs- und Bußgeldern, Ge­büh­ren und allen sonstigen Kosten freizustellen, die Behörden oder sonstige Stellen oder Per­so­nen wegen solcher Verstöße gegen KRONE FLEET erheben, sowie eine pau­scha­le Bearbeitungsgebühr für jeden Ein­zel­fall von € 40,00 an KRONE FLEET zu erstatten.

 

§ 13 Untervermietung

 

Jede Untervermietung oder sonstige Überlassung der Mietsache an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters ist ausgeschlossen.

 

§ 14 Haftung / Verjährung

 

Schadensersatzansprüche des Kunden gegen KRONE FLEET, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden durch Verletzung einer Hauptleistungspflicht und bei Schäden durch Verletzung des Le­bens, des Körpers oder der Gesundheit von Menschen.

 

Ansprüche von KRONE FLEET gegen den Kunden wegen Veränderungen oder Ver­schlech­te­run­gen der Mietsache verjähren in neun Monaten ab dem Zeitpunkt der Rückgabe der Miet­sa­che an KRONE FLEET.

 

§ 15 Außerordentliche Kündigung

 

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch KRO­NE FLEET liegt insbesondere vor,

 

(a) wenn der Kunde die Mietsache vertragswidrig nutzt,

(b) wenn der Kunde mit der Zah­lung in Höhe von zwei Brut­to-Monatsmieten im Rück­stand ist,

(c) wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzantragsverfahren oder das In­sol­venz­ver­fah­ren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab­ge­lehnt wird,

(d) wenn der Kunde den Gewerbebetrieb abmeldet oder einstellt,

(e) wenn der Kunde die Mietsache ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KRONE FLEET an Dritte überlässt,

(f) wenn der Kunde im Rating der Unternehmensgruppe Creditreform auf ein Rating von 4 oder schlechter eingestuft wird. Handelt es sich bei dem Kunden um eine natürliche Person, liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch KRONE FLEET auch vor, wenn für den Kunden nach Abschluss des Mietvertrages ein Eintrag „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ oder „Nichtabgabe Vermögensauskunft“ oder mit sinngemäßer Formulierung dieses Inhaltes im Schuldnerverzeichnis erfolgt.

 

Jede Kündigung hat mindestens in Textform zu erfolgen.

 

§ 16 Anwendbares Recht / Gerichtsstand

 

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Ham­burg-Mitte.

 

  Stand: 01.02.2020

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