Allgemeine Geschäftsbedingungen
Alle Angebote und Leistungen der Firma KRONE FLEET Deutschland GmbH (genannt "KRONE FLEET") erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die KRONE FLEET mit ihren Kunden abschließt. Sie gelten auch für alle künftigen Verträge mit den Kunden, ohne dass dafür gesonderte Vereinbarungen erforderlich sind. Abweichende Vertragsbedingungen des Kunden oder sonstige abweichende Vereinbarungen bedürfen einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung mindestens in Textform mit KRONE FLEET. Durch vorbehaltlose Annahme der Leistungen von KRONE FLEET erklärt der Kunde sein Einverständnis mit der Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen in das Vertragsverhältnis.
§ 2 Abschluss eines Mietvertrages / Mietsache
Durch den Abschluss eines Mietvertrages mit KRONE FLEET erhält der Kunde das Recht, die Mietsache für die im Mietvertrag vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. KRONE FLEET ist nach billigem Ermessen berechtigt, dem Kunden anstelle einer im Mietvertrag bezeichneten konkreten Mietsache eine zur Erfüllung des Mietzwecks geeignete andere Mietsache gleicher Art und Güte zur Verfügung zu stellen.
Sofern zwischen den Parteien keine Überlassung einer fabrikneuen Mietsache vereinbart ist, erkennt der Kunde die Überlassung einer gebrauchten für den Mietzweck geeigneten und verkehrssicheren Mietsache als vertragsgemäße Erfüllung an.
KRONE FLEET ist berechtigt, die dem Kunden überlassene Mietsache auch während der Dauer des Mietverhältnisses durch eine zur Erfüllung des Mietzwecks geeignete andere Mietsache gleicher Art und Güte zu ersetzen.
§ 3 Miete und Zusatzleistungen / KFZ-Haftpflicht / Freikilometer / Betriebsstunden
Die Höhe der vom Kunden zu zahlenden Gesamtmiete setzt sich zusammen aus der im Mietvertrag mit dem Kunden vereinbarten Grundmiete und der Miete für weitere zwischen KRONE FLEET und dem Kunden vertraglich vereinbarte Zusatzleistungen. Die Grundmiete umfasst die Überlassung der Mietsache zur vertragsgemäßen Nutzung.
Sofern es sich bei der Mietsache um ein Fahrzeug handelt, für das nach gesetzlichen Bestimmungen eine KFZ-Haftpflichtversicherung erforderlich ist, ist der Kunde verpflichtet, für die Mietsache eine KFZ-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Dies erfolgt durch entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen KRONE FLEET und dem Kunden gegen Zahlung zusätzlicher Miete.
Ist mit dem Kunden eine bestimmte Anzahl von Freikilometern oder eine bestimmte Anzahl von Betriebsstunden (etwa für Kühlaggregate) vertraglich vereinbart, sind nur diese vertraglich vereinbarten Freikilometer / Betriebsstunden von der Grundmiete umfasst. KRONE FLEET ist dazu berechtigt, dem Kunden über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehende Mehrkilometer / Betriebsstunden mit den im Mietvertrag vereinbarten Übernutzungsentschädigungen zu berechnen. Haben die Parteien im Mietvertrag dazu keine Regelungen getroffen, ist KRONE FLEET berechtigt, angemessene Zuschläge zur Grundmiete nach billigem Ermessen zu berechnen.
Nicht enthalten in der Grundmiete ist eine Ausrüstung der Mietsache mit einem Telematiksystem (GPS). Für eine entsprechende Ausrüstung der Mietsache gegen Zahlung eines Zuschlages zur Grundmiete ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen KRONE FLEET und dem Kunden erforderlich.
Nicht enthalten in der Grundmiete sind ferner Kaskoschutz für die Mietsache und Schutz für Schäden an Reifen (Reifenschutz).
Zusatzleistungen zur Grundmiete sind zwischen KRONE FLEET und dem Kunden nur dann wirksam vereinbart, wenn die jeweiligen Zusatzleistungen und die jeweilige zusätzliche Miete im Mietvertrag ausdrücklich enthalten und ausgewiesen sind.
Bei der Grundmiete, der Miete für Zusatzleistungen und der sich daraus ergebenden Gesamtmiete handelt es sich um Nettobeträge zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
§ 4 Zahlungsbedingungen / Fälligkeit / Einzugsermächtigung / Aufrechnung
Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarte Gesamtmiete für die Dauer der vertraglich vereinbarten Mietzeit zu entrichten, auch wenn der Kunde die Mietsache ohne Verschulden von KRONE FLEET erst zu einem späteren Zeitpunkt übernimmt. Gibt der Kunde die Mietsache einschließlich aller vollständigen Fahrzeugpapiere nicht zum vertraglich vereinbarten Ende der Mietzeit zurück, ist der Kunde zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Gesamtmiete bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe der Mietsache an KRONE FLEET verpflichtet.
Die Gesamtmiete ist monatlich im Voraus, spätestens am dritten Kalendertag eines Monats zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsrückstand verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen und pauschaler Mahnkosten von € 2,50 für jede Mahnung. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt KRONE FLEET vorbehalten.
Der Kunde verpflichtet sich, KRONE FLEET auf Verlangen eine Einzugsermächtigung für die laufenden Gesamtmieten vom Konto des Kunden zu erteilen und für jede vom Kunden zu vertretende Rücklastschrift pauschale Bearbeitungskosten von € 25,00 an KRONE FLEET zu zahlen.
Der Kunde kann gegenüber Forderungen von KRONE FLEET nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Kunden an der Mietsache oder fälligen Mieten / Nutzungsentschädigungen sind ausgeschlossen.
§ 5 Sicherheitsleistung
Der Kunde verpflichtet sich, für alle bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen von KRONE FLEET aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden eine bei Vertragsabschluss sofort fällige Sicherheitsleistung für jede Mietsache von zwei Gesamtmieten zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu stellen.
Nach Wahl von KRONE FLEET hat der Kunde die Sicherheitsleistung entweder durch Zahlung oder durch Vorlage einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern eines deutschen Kreditinstitutes unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit zu erbringen. Im Falle einer Zahlung erfolgt keine Verzinsung durch KRONE FLEET.
Hat der Kunde die vereinbarte Sicherheitsleistung zum Fälligkeitstermin nicht gestellt, ist KRONE FLEET berechtigt, die Übergabe der Mietsache zu verweigern.
KRONE FLEET hat das Recht, die Sicherheitsleistung auch während der Dauer der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden für alle fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung jederzeit in Anspruch zu nehmen. Der Kunde ist im Falle einer Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung durch KRONE FLEET dazu verpflichtet, die Sicherheitsleistung auf erstes Anfordern von KRONE FLEET innerhalb von fünf Werktagen auf den vereinbarten Betrag nach Wahl von KRONE FLEET entweder durch Zahlung oder durch Vorlage einer weiteren den vorstehenden Anforderungen genügenden Bürgschaft wieder aufzufüllen.
Der Anspruch des Kunden auf Abrechnung und Rückzahlung / Rückgabe der jeweiligen Sicherheitsleistung wird spätestens nach Ablauf von neun Monaten ab dem Zeitpunkt der Rückgabe der jeweiligen Mietsache fällig.
§ 6 Laufzeit / Automatische Vertragsverlängerung
Ein Mietvertrag wird mit dem Kunden für die im Mietvertrag vereinbarte Laufzeit abgeschlossen. Sofern KRONE FLEET mit dem Kunden vertraglich ein verbindliches Bereitstellungsdatum für die Mietsache vereinbart hat, ist der Zeitpunkt der Bereitstellung der Beginn der Mietzeit. Das Mietverhältnis endet mit dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit.
Für Mietverhältnisse mit einer vertraglich vereinbarten Laufzeit von mindestens sechs Monaten gilt folgende Regelung: Gibt der Kunde die Mietsache nicht zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, verlängert sich das Mietverhältnis automatisch immer wieder zu den bisherigen Bedingungen, und zwar jeweils erneut um die ursprünglich vertraglich vereinbarte Laufzeit, sofern das Mietverhältnis nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von zwei Monaten zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt worden ist.
Setzt der Kunde den Gebrauch der Mietsache nach Beendigung des Vertrages fort, wird dadurch kein neues Mietverhältnis begründet. Der Kunde ist zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Gesamtmiete bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe der Mietsache an KRONE FLEET verpflichtet.
§ 7 Übernahme und Rückgabe der Mietsache / NichtabnahmeDer Kunde ist verpflichtet, die Mietsache bei Beginn der vertraglich vereinbarten Mietzeit am vereinbarten Depot von KRONE FLEET zu übernehmen und den Zustand der Mietsache zu überprüfen. Bei Übernahme der Mietsache erstellen die Parteien ein Übernahmeprotokoll, das den Zustand der Mietsache bei Übernahme dokumentiert und von beiden Parteien unterzeichnet wird. Mit der Unterschrift auf dem Übernahmeprotokoll erkennt der Kunde den dokumentierten Zustand der Mietsache bei Übernahme als verbindlich an.
Die Übernahme der Mietsache durch den Kunden ist nur bei eindeutiger Identifizierung des Kunden oder eines vom Kunden beauftragten Vertreters möglich. Daher ist der Kunde oder der vom Kunden beauftragte Vertreter verpflichtet, bei Übernahme der Mietsache einen gültigen Personalausweis und eine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis im Original vorzulegen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass ein von ihm beauftragter Vertreter bei Übernahme der Mietsache eine Vertretungsvollmacht vorlegt. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtungen, ist KRONE FLEET berechtigt, die Übergabe der Mietsache zu verweigern und nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache zum Ende der vertraglich vereinbarten Mietzeit am vereinbarten Depot von KRONE FLEET während der Öffnungszeiten zurückzugeben. Bei Rückgabe der Mietsache erstellen die Parteien ein Rückgabeprotokoll, das den Zustand der Mietsache bei Rückgabe dokumentiert und von beiden Parteien unterzeichnet wird. Mit der Unterschrift auf dem Rückgabeprotokoll erkennt der Kunde den dokumentierten Zustand der Mietsache bei Rückgabe als verbindlich an. Auch bei Rückgabe ist der Kunde oder der vom Kunden beauftragte Vertreter verpflichtet, zur Identifizierung einen gültigen Personalausweis und eine Vertretungsvollmacht des Kunden vorzulegen.
Der Kunde hat die Mietsache gereinigt und in einem Zustand zurückzugeben, der einer vertragsgemäßen Nutzung für die Dauer der Mietzeit entspricht. Erfolgt die Rückgabe der Mietsache nicht in vertragsgemäßem Zustand, ist KRONE FLEET dazu berechtigt, den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache auf Kosten des Kunden herzustellen und dem Kunden die dafür erforderlichen Kosten zu berechnen.
Im Falle einer Nichtabnahme der Mietsache oder einer Rückgabe der Mietsache vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit behält KRONE FLEET den Anspruch auf Zahlung der Miete für die Dauer der vertraglich vereinbarten Laufzeit.
§ 8 Gebrauch der Mietsache / technische Untersuchungen / Einsatzort
Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und unter Beachtung der beim Betrieb erforderlichen Sorgfalt zu nutzen. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, laufend die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Mietsache zu überwachen, die Mietsache nur von eingewiesenem fachkundigen Personen bedienen zu lassen, vorgeschriebene Höchstlasten von Achsen, Nutz- und Aufliegelast sowie Bodentragfähigkeit einzuhalten und beim Betrieb der Mietsache nur geeignete und zugelassene Zugmaschinen einzusetzen.
Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache ohne vorherige Zustimmung mindestens in Textform von KRONE FLEET nicht für Materialien oder sonstige Ladung zu nutzen, die geeignet sind, den Gebrauch der Mietsache für bestimmungsgemäßen Transport anderer Ladung zu beeinträchtigen.
Veränderungen - auch Beschriftungen - der Mietsache dürfen durch den Kunden nur nach vorheriger Zustimmung mindestens in Textform von KRONE FLEET vorgenommen werden.
Der Kunde ist verpflichtet, die von KRONE FLEET mitgeteilten Termine für laufende technische Untersuchungen der Mietsache auf eigene Kosten wahrzunehmen und einzuhalten. Die Gebühren für laufende technische Untersuchungen der Mietsache trägt KRONE FLEET.
Der Einsatz der Mietsache ist auf das geographische Europa einschließlich des europäischen Teils der Russischen Föderation beschränkt.
§ 9 BesichtigungsrechtKRONE FLEET ist jederzeit dazu berechtigt, die Mietsache zu besichtigen und zu untersuchen oder durch einen Beauftragten besichtigen und untersuchen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, KRONE FLEET auf Verlangen über den jeweiligen Standort der Mietsache zu unterrichten und KRONE FLEET Zugang zur Mietsache zu verschaffen.
§ 10 Telematiksystem (GPS)Ist mit dem Kunden eine Ausrüstung der Mietsache mit einem Telematiksystem (GPS) vereinbart, wird die dazu erforderliche Ausrüstung durch KRONE FLEET in die Mietsache eingebaut. Der Kunde ist verpflichtet, die Ausrüstung und die von KRONE FLEET zur Verfügung gestellte SIM-Card nur zu vertraglichen Zwecken zu verwenden und Eingriffe, Umbauten oder sonstige technische Veränderungen der Ausrüstung zu unterlassen. Im Falle eines Schadenfalls, Diebstahls oder sonstiger Beeinträchtigung der Ausrüstung oder der SIM-Card ist der Kunde verpflichtet, KRONE FLEET unverzüglich zu unterrichten.
§ 11 Versicherung / Kaskoschutz / Reifenschutz / Selbstbeteiligung / SchadensfallHandelt es sich bei der Mietsache um ein Fahrzeug, für das nach gesetzlichen Bestimmungen eine KFZ-Haftpflichtversicherung erforderlich ist, ist der Kunde verpflichtet, für die Mietsache eine KFZ-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Dies erfolgt durch entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen KRONE FLEET und dem Kunden gegen Zahlung zusätzlicher Miete.
Der Kunde ist verpflichtet, für die Mietsache einen angemessenen Kaskoschutz abzuschließen. Dies kann entweder durch entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen KRONE FLEET und dem Kunden gegen Zahlung zusätzlicher Miete oder durch Vorlage eines Nachweises für eine durch den Kunden anderweitig abgeschlossenen Kasko-Versicherung der Mietsache erfolgen.
Durch entsprechende vertragliche Vereinbarung mit KRONE FLEET kann der Kunde gegen Zahlung zusätzlicher Miete Schutz für Schäden an Reifen (Reifenschutz) abschließen. KRONE FLEET ist dazu berechtigt, diese vertragliche Vereinbarung für Reifenschutz mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende außerordentlich zu kündigen, wenn die Gesamtaufwendungen von KRONE FLEET aus der mit dem Kunden abgeschlossenen Reifenschutzvereinbarung innerhalb von sechs aufeinander folgenden Monaten 80% der für diesen Zeitraum fälligen zusätzlichen Miete überschreiten.
Ist mit dem Kunden eine Selbstbeteiligung je Schadensfall vereinbart, haftet der Kunde bis zur Höhe der Selbstbeteiligung für jeden einzelnen Schaden.
Bei jedem Schadensfall, Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen der Mietsache ist der Kunde verpflichtet, sofort die Polizei zu verständigen und bis zum Eintreffen der Polizei vor Ort zu verbleiben. Der Kunde ist verpflichtet, Namen, Anschriften und amtliche Kennzeichen aller beteiligten Personen und Fahrzeuge sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten und einen vollständigen Schadensbericht einschließlich einer Unfallzeichnung zu fertigen und KRONE FLEET unverzüglich mit Übersendung dieser vollständigen Unterlagen über den Schadensfall, Diebstahl oder ein sonstiges Abhandenkommen der Mietsache zu unterrichten. Der Kunde ist nicht berechtigt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben oder durch sonstige Äußerungen oder Zugeständnisse Erklärungen zur Schuldfrage abzugeben.
Im Schadensfall ist der Mieter verpflichtet, das amtliche Kennzeichen, den Namen und die Anschrift des Halters und des Fahrers sowie den Zeitpunkt und die Dauer des Einsatzes der Zugmaschine für die Mietsache mindestens in Textform zu dokumentieren und auf Anforderung von KRONE FLEET unverzüglich mitzuteilen, um etwaige Regressansprüche zu ermöglichen.
§ 12 Kraftfahrzeugsteuer / Bußgelder / Gebühren
Handelt es sich bei der Mietsache um ein Fahrzeug, das hinter einer Zugmaschine geführt wird, darf die Mietsache grundsätzlich nur hinter einer Zugmaschine des Kunden geführt werden, für die eine gemäß § 10 KraftStG um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben worden ist. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden kann vereinbart werden, dass KRONE FLEET für die Mietsache Kraftfahrzeugsteuer entrichtet. Dafür ist vor Beginn des Mietverhältnisses eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mindestens in Textform zwischen KRONE FLEET und dem Kunden und die Zahlung eines entsprechenden Zuschlages zur Miete erforderlich.
Führt der Kunde die Mietsache hinter einer Zugmaschine, für die keine gemäß § 10 KraftStG erhöhte Steuer erhoben worden ist, ist der Kunde verpflichtet, an KRONE FLEET die für die Mietsache zu entrichtende Steuer sowie eine pauschale Bearbeitungsgebühr für jeden Einzelfall von € 40,00 zu erstatten.
Kommt es während der Dauer der Nutzung der Mietsache durch den Kunden zu Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere gegen Verkehrs- oder Ordnungsvorschriften, ist der Kunde verpflichtet, KRONE FLEET von sämtlichen Verwarnungs- und Bußgeldern, Gebühren und allen sonstigen Kosten freizustellen, die Behörden oder sonstige Stellen oder Personen wegen solcher Verstöße gegen KRONE FLEET erheben, sowie eine pauschale Bearbeitungsgebühr für jeden Einzelfall von € 40,00 an KRONE FLEET zu erstatten.
§ 13 Untervermietung
Jede Untervermietung oder sonstige Überlassung der Mietsache an Dritte ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung mindestens in Textform von KRONE FLEET zulässig. Eine Zustimmung zur Untervermietung oder sonstigen Überlassung der Mietsache an Dritte kann von KRONE FLEET aus wichtigem Grund verweigert oder jederzeit widerrufen werden. Bei der Anfrage für eine Zustimmung ist der Kunde verpflichtet, auf Anforderung von KRONE FLEET den beabsichtigten Untermieter / Dritten und die Dauer und den Zweck der Untervermietung / Überlassung mitzuteilen.
Der Kunde tritt hiermit zur Sicherheit sämtliche Ansprüche gegen den Untermieter / Dritten auf Herausgabe der Mietsache und Zahlung der Miete bis zur Höhe der fälligen Zahlungsansprüche an KRONE FLEET ab. KRONE FLEET nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt widerruflich zur Einziehung der Zahlungsansprüche gegen den Untermieter / Dritten berechtigt.
§ 14 Haftung / Verjährung
Schadensersatzansprüche des Kunden gegen KRONE FLEET, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden durch Verletzung einer Hauptleistungspflicht und bei Schäden durch Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Menschen.
Ansprüche von KRONE FLEET gegen den Kunden wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in neun Monaten ab dem Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache an KRONE FLEET.
§ 15 Kündigung
Bei unbefristeten Mietverträgen kann jede Vertragspartei das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende ordentlich kündigen.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch KRONE FLEET liegt insbesondere vor,
(a) wenn der Kunde die Mietsache vertragswidrig nutzt,
(b) wenn der Kunde mit der Zahlung in Höhe von einer Brutto-Monatsmiete mehr als 14 Kalendertage im Rückstand ist,
(c) wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzantragsverfahren oder das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird,
(d) wenn der Kunde die vertraglich vereinbarten Mietsicherheiten nicht fristgerecht erbringt,
(e) wenn der Kunde trotz vertraglicher Vereinbarung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach entsprechender Aufforderung eine Einzugsermächtigung für die vereinbarten Mieten erteilt,
(f) wenn der Kunde den Gewerbebetrieb abmeldet oder einstellt,
(g) wenn der Kunde im Rating der Unternehmensgruppe Creditreform auf ein Rating von 4 oder schlechter eingestuft wird. Handelt es sich bei dem Kunden um eine natürliche Person, liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch KRONE FLEET auch vor, wenn für den Kunden nach Abschluss des Mietvertrages ein Eintrag „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ oder „Nichtabgabe Vermögensauskunft“ oder mit sinngemäßer Formulierung dieses Inhaltes im Schuldnerverzeichnis erfolgt,
(h) wenn die Mietsache ohne Verschulden von KRONE FLEET durch Dritte, insbesondere durch hoheitliche Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung, sichergestellt, beschlagnahmt oder durch sonstige Maßnahmen öffentlich-rechtlicher Gewahrsam an der Mietsache begründet oder herbeigeführt wird.
Jede Kündigung hat mindestens in Textform zu erfolgen.
§ 16 Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Hamburg-Mitte.
Stand: 14.04.2021