Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich  

Alle Angebote und Leistungen der Firma KRONE FLEET Deutschland GmbH (genannt "KRO­NE FLEET") erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese Ge­schäfts­be­din­gun­gen sind Bestandteil aller Verträge, die KRONE FLEET mit ihren Kunden ab­schließt. Sie gelten auch für alle künftigen Verträge mit den Kunden, ohne dass dafür ge­son­der­te Ver­ein­ba­run­gen erforderlich sind. Abweichende Vertragsbedingungen des Kunden oder sonstige abweichende Vereinbarungen bedürfen einer entsprechenden vertraglichen Ver­ein­ba­rung mindestens in Textform mit KRONE FLEET. Durch vorbehaltlose Annahme der Leis­tun­gen von KRO­NE FLEET erklärt der Kunde sein Einverständnis mit der Einbeziehung dieser Ge­schäfts­be­din­gun­gen in das Vertragsverhältnis.

 

§ 2 Abschluss eines Mietvertrages / Mietsache

 

Durch den Abschluss eines Mietvertrages mit KRONE FLEET erhält der Kunde das Recht, die Miet­sa­che für die im Mietvertrag vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. KRO­NE FLEET ist nach billigem Ermessen berechtigt, dem Kunden anstelle einer im Miet­ver­trag be­zeich­ne­ten konkreten Mietsache eine zur Erfüllung des Mietzwecks geeignete an­de­re Miet­sa­che gleicher Art und Güte zur Verfügung zu stellen.

 

Sofern zwischen den Par­tei­en kei­ne Überlassung einer fabrikneuen Mietsache vereinbart ist, erkennt der Kunde die Über­las­sung einer gebrauchten für den Mietzweck geeigneten und verkehrssicheren Mietsache als vertragsgemäße Erfüllung an.

 

KRONE FLEET ist berechtigt, die dem Kunden überlassene Mietsache auch während der Dauer des Mietverhältnisses durch eine zur Erfüllung des Mietzwecks geeignete an­de­re Miet­sa­che glei­cher Art und Güte zu ersetzen.

 

§ 3 Miete und Zusatzleistungen / KFZ-Haftpflicht / Freikilometer / Betriebsstunden

 

Die Höhe der vom Kunden zu zahlenden Gesamtmiete setzt sich zusammen aus der im Miet­ver­trag mit dem Kunden vereinbarten Grund­mie­te und der Miete für weitere zwischen KRO­NE FLEET und dem Kunden vertraglich vereinbarte Zusatzleistungen. Die Grundmiete umfasst die Überlassung der Mietsache zur vertragsgemäßen Nutzung.

 

Sofern es sich bei der Mietsache um ein Fahrzeug handelt, für das nach ge­setz­li­chen Bestimmungen eine KFZ-Haftpflichtversicherung erforderlich ist, ist der Kunde verpflichtet, für die Mietsache eine KFZ-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Dies erfolgt durch entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen KRONE FLEET und dem Kunden gegen Zahlung zusätzlicher Miete.

 

Ist mit dem Kunden eine bestimmte Anzahl von Freikilometern oder eine bestimmte Anzahl von Betriebsstunden (etwa für Kühlaggregate) vertraglich vereinbart, sind nur diese ver­trag­lich vereinbarten Freikilometer / Betriebsstunden von der Grundmiete umfasst. KRONE FLEET ist da­zu berechtigt, dem Kunden über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehende Mehr­ki­lo­me­ter / Betriebsstunden mit den im Mietvertrag vereinbarten Übernutzungsentschädigungen zu berechnen. Haben die Parteien im Mietvertrag dazu keine Regelungen getroffen, ist KRONE FLEET berechtigt, angemessene Zuschläge zur Grundmiete nach billigem Ermessen zu berechnen.

 

Nicht enthalten in der Grundmiete ist eine Ausrüstung der Mietsache mit einem Te­le­ma­tik­sys­tem (GPS). Für eine entsprechende Ausrüstung der Mietsache gegen Zahlung eines Zu­schla­ges zur Grundmiete ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen KRONE FLEET und dem Kun­den erforderlich.

 

Nicht enthalten in der Grundmiete sind ferner Kaskoschutz für die Mietsache und Schutz für Schäden an Reifen (Reifenschutz).

 

Zusatzleistungen zur Grundmiete sind zwischen KRONE FLEET und dem Kunden nur dann wirk­sam vereinbart, wenn die je­wei­li­gen Zusatzleistungen und die jeweilige zusätzliche Miete im Miet­ver­trag ausdrücklich ent­hal­ten und ausgewiesen sind.

 

Bei der Grundmiete, der Miete für Zusatzleistungen und der sich daraus ergebenden Ge­samt­mie­te handelt es sich um Nettobeträge zuzüglich Umsatzsteuer in ge­setz­li­cher Höhe.

 

§ 4 Zahlungsbedingungen / Fälligkeit / Einzugsermächtigung / Aufrechnung

 

Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarte Gesamtmiete für die Dauer der vertraglich ver­ein­bar­ten Mietzeit zu entrichten, auch wenn der Kunde die Mietsache ohne Verschulden von KRONE FLEET erst zu einem späteren Zeitpunkt übernimmt. Gibt der Kunde die Mietsache einschließlich aller vollständigen Fahrzeugpapiere nicht zum vertraglich vereinbarten Ende der Mietzeit zurück, ist der Kunde zur Zahlung ei­ner Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Gesamtmiete bis zum Zeitpunkt der tat­säch­li­chen Rückgabe der Mietsache an KRONE FLEET verpflichtet.

 

Die Gesamtmiete ist monatlich im Voraus, spätestens am dritten Kalendertag eines Monats zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsrückstand verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung der ge­setz­li­chen Verzugszinsen und pauschaler Mahnkosten von € 2,50 für jede Mahnung. Die Gel­tend­ma­chung ei­nes weitergehenden Schadens bleibt KRONE FLEET vorbehalten.

 

Der Kunde verpflichtet sich, KRONE FLEET auf Verlangen eine Einzugsermächtigung für die lau­fen­den Gesamtmieten vom Konto des Kunden zu erteilen und für jede vom Kunden zu vertretende Rücklastschrift pau­scha­le Bearbeitungskosten von € 25,00 an KRONE FLEET zu zahlen.

 

Der Kunde kann gegenüber Forderungen von KRONE FLEET nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Kunden an der Miet­sa­che oder fälligen Mieten / Nutzungsentschädigungen sind ausgeschlossen.

 

§ 5 Sicherheitsleistung

 

Der Kunde verpflichtet sich, für alle bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen von KRONE FLEET aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden eine bei Ver­trags­ab­schluss sofort fällige Sicherheitsleistung für jede Mietsache von zwei Ge­samt­mie­ten zzgl. ge­setz­li­cher Um­satz­steu­er zu stellen.

 

Nach Wahl von KRONE FLEET hat der Kunde die Sicherheitsleistung entweder durch Zahlung oder durch Vorlage einer unbedingten, unbefristeten, un­wi­der­ruf­li­chen und selbst­schuld­ne­ri­schen Bürgschaft auf erstes Anfordern eines deutschen Kreditinstitutes unter Ver­zicht auf die Einrede der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit zu er­brin­gen. Im Fal­le einer Zahlung erfolgt keine Verzinsung durch KRONE FLEET.

 

Hat der Kunde die vereinbarte Sicherheitsleistung zum Fälligkeitstermin nicht gestellt, ist KRO­NE FLEET berechtigt, die Übergabe der Mietsache zu verweigern.

 

KRONE FLEET hat das Recht, die Sicherheitsleistung auch während der Dauer der Ge­schäfts­be­zie­hung mit dem Kunden für alle fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung je­der­zeit in Anspruch zu nehmen. Der Kunde ist im Falle einer Inanspruchnahme der Si­cher­heits­leis­tung durch KRONE FLEET dazu verpflichtet, die Sicherheitsleistung auf erstes Anfordern von KRONE FLEET innerhalb von fünf Werktagen auf den vereinbarten Betrag nach Wahl von KRONE FLEET entweder durch Zahlung oder durch Vorlage einer weiteren den vorstehenden Anforderungen ge­nü­gen­den Bürgschaft wieder aufzufüllen.

 

Der Anspruch des Kunden auf Abrechnung und Rückzahlung / Rückgabe der jeweiligen Si­cher­heits­leis­tung wird spätestens nach Ablauf von neun Monaten ab dem Zeitpunkt der Rück­ga­be der jeweiligen Mietsache fällig.

 

§ 6 Laufzeit / Automatische Vertragsverlängerung

 

Ein Mietvertrag wird mit dem Kunden für die im Mietvertrag vereinbarte Laufzeit ab­ge­schlos­sen. Sofern KRONE FLEET mit dem Kunden vertraglich ein verbindliches Be­reits­tel­lungs­da­tum für die Mietsache vereinbart hat, ist der Zeitpunkt der Bereitstellung der Beginn der Miet­zeit. Das Mietverhältnis endet mit dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit.

 

Für Mietverhältnisse mit einer vertraglich vereinbarten Laufzeit von mindestens sechs Mo­na­ten gilt folgende Regelung: Gibt der Kunde die Mietsache nicht zum Ab­lauf der vereinbarten Mietzeit zurück, verlängert sich das Mietverhältnis au­to­ma­tisch immer wieder zu den bisherigen Bedingungen, und zwar jeweils erneut um die ursprünglich vertraglich vereinbarte Laufzeit, sofern das Mietverhältnis nicht von einer der Ver­trags­par­tei­en mit einer Frist von zwei Monaten zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt wor­den ist.

 

Setzt der Kunde den Gebrauch der Mietsache nach Beendigung des Vertrages fort, wird dadurch kein neu­es Mietverhältnis begründet. Der Kunde ist zur Zahlung ei­ner Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Gesamtmiete bis zum Zeitpunkt der tat­säch­li­chen Rückgabe der Miet­sa­che an KRONE FLEET verpflichtet.

  § 7 Übernahme und Rückgabe der Mietsache / Nichtabnahme  

Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache bei Beginn der vertraglich vereinbarten Mietzeit am vereinbarten Depot von KRONE FLEET zu übernehmen und den Zustand der Mietsache zu über­prü­fen. Bei Über­nah­me der Mietsache erstellen die Parteien ein Übernahmeprotokoll, das den Zu­stand der Mietsache bei Übernahme dokumentiert und von beiden Parteien un­ter­zeich­net wird. Mit der Unterschrift auf dem Übernahmeprotokoll erkennt der Kunde den do­ku­men­tier­ten Zustand der Mietsache bei Übernahme als verbindlich an.

 

Die Übernahme der Mietsache durch den Kunden ist nur bei eindeutiger Identifizierung des Kun­den oder eines vom Kunden beauftragten Vertreters möglich. Daher ist der Kunde oder der vom Kunden beauftragte Vertreter ver­pflich­tet, bei Übernahme der Mietsache einen gül­ti­gen Personalausweis und eine in Deutsch­land gültige Fahrerlaubnis im Original vor­zu­le­gen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass ein von ihm beauftragter Vertreter bei Über­nah­me der Mietsache eine Vertretungsvollmacht vorlegt. Verstößt der Kunde gegen die­se Verpflichtungen, ist KRONE FLEET berechtigt, die Übergabe der Mietsache zu verweigern und nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.

 

Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache zum Ende der vertraglich vereinbarten Mietzeit am ver­ein­bar­ten Depot von KRONE FLEET während der Öffnungszeiten zurückzugeben. Bei Rückgabe der Mietsache erstellen die Par­tei­en ein Rückgabeprotokoll, das den Zu­stand der Mietsache bei Rückgabe do­ku­men­tiert und von beiden Parteien un­ter­zeich­net wird. Mit der Unterschrift auf dem Rück­ga­be­pro­to­koll erkennt der Kunde den do­ku­men­tier­ten Zustand der Mietsache bei Rückgabe als ver­bind­lich an. Auch bei Rückgabe ist der Kunde oder der vom Kunden beauftragte Ver­tre­ter ver­pflich­tet, zur Identifizierung einen gül­ti­gen Personalausweis und eine Ver­tre­tungs­voll­macht des Kunden vorzulegen.

 

Der Kunde hat die Mietsache gereinigt und in einem Zustand zurückzugeben, der einer ver­trags­ge­mä­ßen Nutzung für die Dauer der Mietzeit entspricht. Erfolgt die Rückgabe der Miet­sa­che nicht in vertragsgemäßem Zustand, ist KRONE FLEET dazu berechtigt, den ver­trags­ge­mä­ßen Zustand der Mietsache auf Kosten des Kunden herzustellen und dem Kun­den die da­für erforderlichen Kosten zu berechnen.

 

Im Falle einer Nichtabnahme der Mietsache oder einer Rückgabe der Mietsache vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit behält KRONE FLEET den Anspruch auf Zahlung der Mie­te für die Dauer der vertraglich vereinbarten Laufzeit.

 

§ 8 Gebrauch der Mietsache / technische Untersuchungen / Einsatzort

 

Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und un­ter Beachtung der beim Betrieb erforderlichen Sorgfalt zu nutzen. Insbesondere ist der Kun­de verpflichtet, laufend die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Mietsache zu über­wa­chen, die Mietsache nur von eingewiesenem fachkundigen Personen bedienen zu lassen, vor­ge­schrie­be­ne Höchstlasten von Achsen, Nutz- und Aufliegelast sowie Bo­den­trag­fä­hig­keit einzuhalten und beim Betrieb der Mietsache nur geeignete und zugelassene Zug­ma­schi­nen einzusetzen.

 

Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache ohne vorherige Zustimmung mindestens in Textform von KRONE FLEET nicht für Materialien oder sonstige Ladung zu nutzen, die geeignet sind, den Ge­brauch der Mietsache für bestimmungsgemäßen Transport anderer Ladung zu beeinträchtigen.

 

Veränderungen - auch Beschriftungen - der Mietsache dürfen durch den Kunden nur nach vor­he­ri­ger Zustimmung mindestens in Textform von KRONE FLEET vorgenommen werden.

 

Der Kunde ist verpflichtet, die von KRONE FLEET mitgeteilten Termine für laufende technische Un­ter­su­chun­gen der Mietsache auf eigene Kosten wahrzunehmen und einzuhalten. Die Ge­büh­ren für laufende technische Untersuchungen der Mietsache trägt KRONE FLEET.

 

Der Einsatz der Mietsache ist auf das geographische Europa einschließlich des eu­ro­päi­schen Teils der Russischen Föderation beschränkt.

  § 9 Besichtigungsrecht  

KRONE FLEET ist jederzeit dazu berechtigt, die Mietsache zu besichtigen und zu untersuchen oder durch einen Beauftragten besichtigen und untersuchen zu lassen. Der Kunde ist ver­pflich­tet, KRONE FLEET auf Verlangen über den jeweiligen Standort der Mietsache zu unterrichten und KRONE FLEET Zugang zur Mietsache zu verschaffen.

  § 10 Telematiksystem (GPS)  

Ist mit dem Kunden eine Ausrüstung der Mietsache mit einem Telematiksystem (GPS) ver­ein­bart, wird die dazu erforderliche Ausrüstung durch KRONE FLEET in die Mietsache eingebaut. Der Kunde ist verpflichtet, die Ausrüstung und die von KRONE FLEET zur Verfügung gestellte SIM-Card nur zu vertraglichen Zwecken zu verwenden und Eingriffe, Umbauten oder sons­ti­ge technische Veränderungen der Ausrüstung zu unterlassen. Im Falle eines Schadenfalls, Dieb­stahls oder sonstiger Beeinträchtigung der Ausrüstung oder der SIM-Card ist der Kun­de verpflichtet, KRONE FLEET unverzüglich zu unterrichten.

  § 11 Versicherung / Kaskoschutz / Reifenschutz / Selbstbeteiligung / Schadensfall  

Handelt es sich bei der Mietsache um ein Fahrzeug, für das nach gesetzlichen Be­stim­mun­gen eine KFZ-Haftpflichtversicherung erforderlich ist, ist der Kunde verpflichtet, für die Mietsache eine KFZ-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Dies erfolgt durch entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen KRONE FLEET und dem Kunden gegen Zahlung zusätzlicher Miete.

 

Der Kunde ist verpflichtet, für die Mietsache einen angemessenen Kaskoschutz abzuschließen. Dies kann entweder durch entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen KRONE FLEET und dem Kunden gegen Zahlung zusätzlicher Miete oder durch Vorlage eines Nachweises für eine durch den Kunden anderweitig abgeschlossenen Kasko-Versicherung der Mietsache erfolgen.

 

Durch entsprechende vertragliche Vereinbarung mit KRONE FLEET kann der Kunde gegen Zahlung zusätzlicher Miete Schutz für Schäden an Reifen (Reifenschutz) abschließen. KRONE FLEET ist dazu berechtigt, diese vertragliche Vereinbarung für Reifenschutz mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende außerordentlich zu kündigen, wenn die Gesamtaufwendungen von KRONE FLEET aus der mit dem Kunden abgeschlossenen Reifenschutzvereinbarung innerhalb von sechs aufeinander folgenden Monaten 80% der für diesen Zeitraum fälligen zusätzlichen Miete überschreiten.

 

Ist mit dem Kunden eine Selbstbeteiligung je Scha­dens­fall vereinbart, haftet der Kunde bis zur Höhe der Selbstbeteiligung für jeden einzelnen Schaden.

 

Bei jedem Schadensfall, Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen der Mietsache ist der Kun­de verpflichtet, sofort die Polizei zu ver­stän­di­gen und bis zum Eintreffen der Polizei vor Ort zu verbleiben. Der Kun­de ist verpflichtet, Namen, Anschriften und amt­li­che Kenn­zei­chen aller beteiligten Per­so­nen und Fahrzeuge sowie Namen und An­schrif­ten aller Zeu­gen festzuhalten und einen voll­stän­di­gen Schadensbericht einschließlich einer Un­fall­zeichnung zu fertigen und KRONE FLEET un­ver­züg­lich mit Übersendung dieser vollständigen Un­ter­la­gen über den Schadensfall, Diebstahl oder ein sonstiges Abhandenkommen der Mietsache zu un­ter­rich­ten. Der Kunde ist nicht berechtigt, ein Schuld­an­er­kennt­nis abzugeben oder durch sons­ti­ge Äußerungen oder Zugeständnisse Er­klä­run­gen zur Schuldfrage abzugeben.

 

Im Schadensfall ist der Mieter verpflichtet, das amtliche Kennzeichen, den Namen und die Anschrift des Halters und des Fahrers sowie den Zeitpunkt und die Dauer des Einsatzes der Zugmaschine für die Mietsache mindestens in Textform zu dokumentieren und auf Anforderung von KRONE FLEET unverzüglich mitzuteilen, um etwaige Regressansprüche zu ermöglichen.

 

§ 12 Kraftfahrzeugsteuer / Bußgelder / Gebühren  

Handelt es sich bei der Mietsache um ein Fahrzeug, das hinter einer Zugmaschine geführt wird, darf die Mietsache grundsätzlich nur hinter einer Zugmaschine des Kunden geführt wer­den, für die eine gemäß § 10 KraftStG um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer er­ho­ben worden ist. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden kann vereinbart werden, dass KRONE FLEET für die Miet­sa­che Kraftfahrzeugsteuer entrichtet. Dafür ist vor Beginn des Mietverhältnisses eine ent­spre­chen­de vertragliche Ver­ein­ba­rung mindestens in Textform zwischen KRONE FLEET und dem Kunden und die Zah­lung eines ent­spre­chen­den Zu­schla­ges zur Miete erforderlich.

 

Führt der Kunde die Mietsache hinter einer Zugmaschine, für die keine gemäß § 10 KraftStG erhöhte Steuer erhoben worden ist, ist der Kunde verpflichtet, an KRONE FLEET die für die Mietsache zu entrichtende Steuer sowie eine pauschale Bearbeitungsgebühr für jeden Ein­zel­fall von € 40,00 zu erstatten.

 

Kommt es während der Dauer der Nutzung der Mietsache durch den Kunden zu Verstößen ge­gen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere gegen Verkehrs- oder Ord­nungs­vor­schrif­ten, ist der Kunde verpflichtet, KRONE FLEET von sämtlichen Verwarnungs- und Bußgeldern, Ge­büh­ren und allen sonstigen Kosten freizustellen, die Behörden oder sonstige Stellen oder Per­so­nen wegen solcher Verstöße gegen KRONE FLEET erheben, sowie eine pau­scha­le Bearbeitungsgebühr für jeden Ein­zel­fall von € 40,00 an KRONE FLEET zu erstatten.

 

§ 13 Untervermietung

 

Jede Untervermietung oder sonstige Überlassung der Mietsache an Dritte ist nur mit vor­he­ri­ger ausdrücklicher Zustimmung mindestens in Textform von KRONE FLEET zulässig. Eine Zu­stim­mung zur Untervermietung oder sonstigen Überlassung der Mietsache an Dritte kann von KRONE FLEET aus wichtigem Grund verweigert oder jederzeit widerrufen werden. Bei der An­fra­ge für eine Zustimmung ist der Kunde verpflichtet, auf Anforderung von KRONE FLEET den beabsichtigten Un­ter­mie­ter / Dritten und die Dauer und den Zweck der Untervermietung / Überlassung mitzuteilen.

 

Der Kunde tritt hiermit zur Sicherheit sämtliche Ansprüche gegen den Untermieter / Dritten auf Herausgabe der Mietsache und Zahlung der Miete bis zur Höhe der fälligen Zah­lungs­an­sprü­che an KRONE FLEET ab. KRONE FLEET nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt widerruflich zur Einziehung der Zahlungsansprüche gegen den Untermieter / Dritten berechtigt.

 

§ 14 Haftung / Verjährung

 

Schadensersatzansprüche des Kunden gegen KRONE FLEET, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden durch Verletzung einer Hauptleistungspflicht und bei Schäden durch Verletzung des Le­bens, des Körpers oder der Gesundheit von Menschen.

 

Ansprüche von KRONE FLEET gegen den Kunden wegen Veränderungen oder Ver­schlech­te­run­gen der Mietsache verjähren in neun Monaten ab dem Zeitpunkt der Rückgabe der Miet­sa­che an KRONE FLEET.

 

§ 15 Kündigung

 

Bei unbefristeten Mietverträgen kann jede Vertragspartei das Vertragsverhältnis unter Ein­hal­tung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende ordentlich kündigen.

 

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch KRO­NE FLEET liegt insbesondere vor,

 

(a) wenn der Kunde die Mietsache vertragswidrig nutzt,

(b) wenn der Kunde mit der Zah­lung in Höhe von einer Brut­to-Monatsmiete mehr als 14 Kalendertage im Rück­stand ist,

(c) wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzantragsverfahren oder das In­sol­venz­ver­fah­ren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab­ge­lehnt wird,

(d) wenn der Kunde die vertraglich vereinbarten Mietsicherheiten nicht fristgerecht erbringt,

(e) wenn der Kunde trotz vertraglicher Vereinbarung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach entsprechender Aufforderung eine Einzugsermächtigung für die vereinbarten Mieten erteilt,

(f) wenn der Kunde den Gewerbebetrieb abmeldet oder einstellt,

(g) wenn der Kunde im Rating der Unternehmensgruppe Creditreform auf ein Rating von 4 oder schlechter eingestuft wird. Handelt es sich bei dem Kunden um eine natürliche Person, liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch KRONE FLEET auch vor, wenn für den Kunden nach Abschluss des Mietvertrages ein Eintrag „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ oder „Nichtabgabe Vermögensauskunft“ oder mit sinngemäßer Formulierung dieses Inhaltes im Schuldnerverzeichnis erfolgt,

(h) wenn die Mietsache ohne Verschulden von KRONE FLEET durch Dritte, insbesondere durch hoheitliche Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung, sichergestellt, beschlagnahmt oder durch sonstige Maßnahmen öffentlich-rechtlicher Gewahrsam an der Mietsache begründet oder herbeigeführt wird.

 

Jede Kündigung hat mindestens in Textform zu erfolgen.

 

§ 16 Anwendbares Recht / Gerichtsstand

 

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Ham­burg-Mitte.

 

  Stand: 14.04.2021

© 2015 Krone Fleet Deutschland GmbH · Hittfelder Kirchweg 32 · D-21220 Seevetal · Tel +49 4105 65210 · Fax +49 4105 6521111 ·  AGB ·  AGB (Premos) ·  Impressum ·  Datenschutz/Art. 13 DSGVO